Als im Mai 2023 der Oldenburger Verband seinem langjährigen Geschäftsführer Heiner Kanowski fristlos den Stuhl vor die Tür setzte, schreckte die Pferdewelt auf. Denn was sollte der Grund dafür sein, dem seit 2009 erfolgreich amtierenden Geschäftsführer so überraschend zu kündigen – noch dazu fristlos, was immer einen anrüchigen Beigeschmack hat. Zumal der Verband von seinem Geschäftsführer Schadenersatz in Höhe von über 200.000 Euro verlangte.
Heiner Kanowski klagte gegen den Rauswurf und gegen die Schadenersatzforderung, bekam vor dem Arbeitsgericht auf ganzer Linie Recht und jetzt auch vor dem Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz. Die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat die Berufung des Verbandes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts als „teilweise unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen“. Die Berufung sei nicht einmal „ausreichend begründet“ gewesen.
Damit ist letztinstanzlich festgestellt, dass die Kündigung und die Schadenersatzforderung unwirksam sind, der Ruf ist wiederhergestellt und Heiner Kanowski hat Anspruch auf die Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer des Verbandes. Allerdings dürfte das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zerstört sein, dass es am Ende wohl nur noch um die angemessene Abfindung gehen wird.
Worum es bei der Auseinandersetzung ging? Das Landesarbeitsgericht hat es ausführlich erklärt:
„Am 2. Mai 2023 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgemäß. Zur Begründung hat er erstinstanzlich geltend gemacht, der Kläger habe schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem er den Beklagten ohne dessen Beteiligung zur Zahlung von Beratungshonoraren von bisher 217.017,71 Euro verpflichtet habe. Angesichts seines heimlichen Vorgehens und des finanziellen Volumens der Geschäfte sei das Vertrauen zum Kläger unwiederbringlich zerstört. Dieser habe die durch sein Handeln ausgelösten Kosten zu ersetzen.
Der Kläger hat vorgetragenen, es sei originäre Aufgabe des Geschäftsführers eines Verbandes, die laufenden Geschäfte zu führen, wozu auch der Abschluss von schuldrechtlichen Verpflichtungen gehöre. Von einem Teil dieser Verpflichtungen habe der Vereinsvorstand überdies Kenntnis gehabt Ein Schaden sei dem Verein nicht entstanden und daher auch nicht zu ersetzen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Der damalige Vorstand des Beklagten habe das zu entwickelnde Projekt einschließlich des damit im Zusammenhang stehenden finanziellen Engagements befürwortet und initiiert. Über Jahre hinweg sei eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung zwischen Vorstand und Geschäftsführung praktiziert worden. Daher könne dem Kläger sein Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Soweit ihm vorgeworfen werde, ungünstige Verträge abgeschlossen zu haben, berechtige das jedenfalls nicht zu einer Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung. Der Kläger könne auch seine Weiterbeschäftigung verlangen. Die mit der Widerklage verfolgte Schadensersatzforderung sei unbegründet, denn es fehle an einer vom Kläger zu verantwortenden Pflichtwidrigkeit. Auch den Eintritt eines Schadens habe der Beklagte nicht hinreichend dargelegt.“