Die jüngsten Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung des Coronavirus haben auch den Turniersport betroffen. Alle Turniere sind für unbestimmte Zeit abgesagt. Was bedeutet das für Veranstalter und Teilnehmer?
Im Moment ist noch nicht absehbar, wann die Maßnahmen wieder gelockert werden und sich die Lage normalisiert. Die FN rät allen Veranstaltern, den Nennungsschluss näher an das Turnier zu verlegen, um flexibler reagieren zu können. Das geht auch noch für bereits eingereichte Turniere. Bei einem Nennungsschluss bis zu fünf Tage vor Turnierbeginn handelt es sich noch nicht um ein Late-Entry-Turnier. Kleiner Nachteil für die Veranstalter: Je kurzfristiger der Nennungsschluss am Turnier liegt, desto weniger kann die FN gewährleisten, dass die Nenngelder vor PLS-Beginn an den Veranstalter überwiesen werden.
Was ist im Falle einer Absage zu tun?
Jegliche Absage eines Turniers – aus welchen Gründen auch immer – müssen die Turnierveranstalter an ihre zuständige Landeskommission melden. Hier gibt es eine Übersicht der Landeskommissionen. Die Landeskommissionen müssen wiederum zeitnah die FN über die Absage informieren, damit diese im Online-Nennungssystem Nennung-Online eingetragen werden kann. Alle Teilnehmer, die bisher für das entsprechende Turnier genannt haben, werden durch das System automatisch über die Absage informiert.
Welche Turniere abgesagt sind, ist dem Online-Nennungssystem Nennung-Online (www.nennung-online.de) zu entnehmen oder kann direkt bei den Veranstaltern sowie den zuständigen Landesverbänden erfragt werden. Hier gibt es eine Übersicht der Landesverbände.
Wie sieht es mit den Kosten aus? Bekomme ich mein Nenngeld zurück?
Müssen Turniere abgesagt werden, erhebt die FN keine Veranstaltergebühren.
Die FN hat aktuell beschlossen, den Nenngeldeinzug einzufrieren. D.h. dem Nenner wird nichts abgebucht und den Veranstaltern werden die Rückabwicklung und teure Rücklastschriften erspart. Dies gilt für alle Veranstaltungen, für die das Ende der Bearbeitungsfrist bzw. der Nachnennschluss im Zeitraum 13. März bis 29. März 2020 liegt und die in Nennung-Online bis dahin noch nicht als abgesagt gekennzeichnet sind.
Bei Turnieren, bei denen das Nenngeld bereits abgebucht und an den Veranstalter überwiesen wurde, muss dieser das Nenngeld an die Nenner/Teilnehmer zurückerstatten. Da die Absagen im Zusammenhang mit dem Coronavirus in der Regel als höhere Gewalt eingestuft werden, können die Veranstalter drei Euro je reserviertem Startplatz behalten. Die Nennung-Online-Gebühr bleibt bei der FN. Der Verbleib der LK-Abgabe ist in den Landesverbänden unterschiedlich geregelt.
Und so läuft das ab: Sobald die Veranstaltung in Nennung-Online als „abgesagt“ gekennzeichnet ist, wird dem Turnierverwalter in Nennung-Online an der Stelle, an der auch die Nennungsdaten heruntergeladen werden, eine Datei mit Daten zur Rückabwicklung zur Verfügung gestellt (siehe dazu auch FAQ unter www.nennung-online.de/faq/turnierverwaltung/68).
Wie können Turnierveranstalter Teilnehmer und Zuschauer informieren?
Turnierverwalter können in Nennung-Online „Wichtige Informationen“ bereitstellen. TORIS unterstützt beim Versenden von Informationen an Teilnehmer/Richter (Übersichten-Listen > Veranstaltung Vorbereitung > Briefe / Email-Exportdatei)
Welche Schäden drohen einem Veranstalter, wenn eine Veranstaltung wegen des Coronavirus abgesagt werden muss?
Der wahrscheinlichste Fall eines Schadens sind sogenannte frustrierte Aufwendungen. Diese kommen zustande, wenn ein Veranstalter zur Vorbereitung der Veranstaltung bereits Dinge angeschafft oder Dienstleister beauftragt hat. Teilweise wird sich der Veranstalter von diesen Verträgen wieder lösen können, weil mit der zwangsweisen Absage der Veranstaltung die Geschäftsgrundlage für die Anschaffung bzw. Dienstleistung weggefallen ist. In anderen Fällen kann er auf seinen Aufwendungen sitzen bleiben, wenn zum Beispiel bei Vertragsschluss nicht klar war, dass die Anschaffung/der Auftrag explizit für die Durchführung der Veranstaltung getätigt worden ist oder eine Rückabwicklung schlicht nicht möglich ist. Ein Haftungsschaden wegen Schadensersatzansprüchen von Teilnehmern o.ä. ist dem gegenüber unwahrscheinlich, weil in Fällen höherer Gewalt das erforderliche Verschulden des Veranstalters nicht vorliegt. Sonstige Kostenregelungen für Veranstalter ergeben sich aus den jeweiligen Verträgen mit Dienstleistern und Partnern.
Tritt eine Versicherung ein, wenn einem Veranstalter wegen einer Absage der Veranstaltung aufgrund des Coronavirus Schäden verbleiben?
Das kommt auf die Schadensform im Einzelfall und auch auf das Zustandekommen des Schadens an. Viele Versicherungsbedingungen schließen eine Haftung der Versicherung bei höherer Gewalt allerdings aus. Einzelfragen können letztlich nur von der jeweiligen Versicherung beantwortet werden.
Wird die ganze Saison 2020 ausfallen?
Das hoffen wir nicht. Aufgrund der Dynamik der Situation können zum jetzigen Zeitpunkt aber keine Aussagen darüber getroffen werden, wie lange etwaige Veranstaltungsverbote in den Bundesländern gelten.
Alle Informationen auch unter www.pferd-aktuell.de/coronavirus (fn-press)